Überparteiliches Postulat : Nutzung der öffentlichen Buslinien auch bei nicht behindertengerechten Haltestellen sicherstetten

Überparteiliches Postulat

Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) und den dazugehörigen technischen Normen des Bundesamts für Verkehr (BAV) müssen Bushaltestellen in der Schweiz bestimmte Kriterien erfüllen, um als behindertengerecht zu gelten. In Biel sind derzeit rund 50 % der Haltestellen konform ausgebaut. An Haltestellen, die diese Vorgaben nicht erfüllen – z. B. aufgrund zu niedriger oder ungünstig positionierter Trottoirkanten oder zu grosser Steigungen –, dürfen Transportunternehmen Fahrgäste im Rollstuhl grundsätzlich nicht mehr befördern. Diese Regelung dient laut BAV sowohl der Sicherheit der Fahrgäste als auch der Haftungsbegrenzung gegenüber dem Fahrpersonal und dem Transportunternehmen.

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